Das SGB V regelt, dass eine Krankenkasse über einen Antrag auf Leistungen spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Eingang des Antrags bzw. in Fällen, in denen z.B. eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden hat.
Verschafft sich der Versicherte nach Ablauf der Frist die Leistung selbst, kann er Erstattung von der Krankenkasse verlangen. Das Bundessozialgerichts hat am 08.03.2016 entschieden, dass der Antrag als genehmigt gilt, wenn über den Antrag nicht binnen drei Wochen entschieden wurde, ohne hierfür Gründe mitzuteilen. Die begehrte Therapie darf nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung liegen und muss aufgrund der Einschätzung der behandelnden Therapeutin erforderlich sein.
BSG, 08.03.2016, Az. B 1 KR 25/15 R