Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) kann auch ein Sturz aus dem eigenen Fenster ein Arbeitsunfall sein.
Weil die Wohnungstür verschlossen war, stieg ein abhängig beschäftigter Lackierer aus dem Fenster und stürzte dabei auf ein Vordach. Nach der Entscheidung des BSG befand sich der Mann trotz allem auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit, da sich auch der Weg durch das Fenster „objektiv eignete, um seinen Arbeitsplatz zu erreichen“, wenn andere Wege versperrt seien.