Ein im OP-Bereich eines Krankenhauses regelmäßig tätiger Anästhesist geht einer abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach, auch wenn er für verschiedene Kliniken tätig ist.
Es besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Das entschied die Deutsche Rentenversicherung nach einem Statusfeststellungsantrag einer der Kliniken. Das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt bestätigte diese Entscheidung in seinem Urteil vom 10.08.2017, L 1 KR 394/15.
Gründe für die Entscheidung waren folgende Tatsachen: Die Vergütung des Arztes erfolgte auf Stundenbasis. Er nutzte die die Arbeitsgeräte der Klinik. Er war in die Krankenhausorganisation eingebunden und damit Teil des Teams aus Pflegekräften und Ärzten. Ein Unternehmerrisiko war nicht ersichtlich.
Das LSG Hessen hatte bereits zuvor entschieden, dass eine OP-Krankenschwester (L 8 KR 84/13) und Pflegefachkraft in einem Pflegeheim (L 1 KR 551/16) regelmäßig abhängig beschäftigt sind.
Das Gericht befindet sich mit seinen Entscheidungen in guter Gesellschaft. Auch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen urteilte, dass Honorarärzte, die in den Stationsalltag einer Klinik eingebunden sind, einen festen Stundenlohn erhalten, nicht am Gewinn- und Verlust der Klinik beteiligt sind und kein eigenes Kapital oder Betriebsmittel einsetzen, abhängig beschäftigt sind.
Dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers laut Honorararztvertrag eingeschränkt ist, ist aber bei Diensten höherer Art üblich und kein Argument für eine Freiberuflichkeit (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.12.2015, L 2 R 516/14)