Das Sozialgericht Mainz hat mit Beschluss vom 12.12.2014 (S 3 AS 130/14) ein Verfahren ausgesetzt, in dem es um die Übernahme von Aufwendungen für die Unterkunft im Rahmen von Leistungen nach dem SGB II geht.
Das Gericht hält § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II („…, soweit diese angemessen sind“) für verfassungswidrig und hat die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Das Bundesverfassungsgericht muss über den Vorlagebeschluss mit einer schriftlichen Begründung entscheiden.