Nach § 41 a SGB II sind sogenannte Aufstocker (es betrifft vor allem Freiberufler) nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die vom Jobcenter zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen. Erfolgt dies nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß, darf das Jobcenter feststellen, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand.
Das SG Dresden (S 52 AS 4382/17) hat auf dieser Grundlage ergangene Festsetzungs- und Erstattungsbescheide jetzt aufgehoben.
Nach Auffassung des Sozialgerichts berechtigt auch die Änderung des § 41 a SGB II zum 01.08.2016 das Jobcenter nicht dazu, Leistungsempfänger im Widerspruchsverfahren mit erst jetzt beigebrachten Nachweisen auszuschließen.
Vielmehr müsse das Jobcenter die Ansprüche auch dann vollständig berechnen, wenn die Angaben erst im Widerspruchsverfahren gemacht werden.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit hat das SG Dresden in allen acht Verfahren die Sprungrevision zum BSG zugelassen. Dort ist bereits ein Verfahren unter dem Aktenzeichen B 4 AS 39/17 R anhängig, weil auch das Sozialgericht Berlin (Az: S 179 AS 6737/17) die Rechtsansicht vertrat, die jetzt das SG Dresden bestätigt.
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts bleibt abzuwarten.