OLG Hamm, 03.02.2015 – 26 U 153/13
Ist das Antragsformular mit den Gesundheitsfragen von einem Versicherungsvertreter ausgefüllt worden, so hat der Versicherer den Nachweis zu führen, dass die Fragen in einer Art und Weise vorgelesen worden sind, die das Ausfüllen des Formulars durch den Versicherungsvertreter einer eigenverantwortlichen Beantwortung durch den Antragsteller vergleichbar erscheinen lassen.
Sind die Antragsfragen korrekt gestellt, so kann sich der Versicherungsnehmer nicht mit der Behauptung entschuldigen, er habe die Fragen nicht verstanden. Ein der deutschen Sprache nicht ausreichend kundiger Ausländer muss sich in Eigeninitiative den Text des Formulars übersetzen lassen. Hat bei der Antragsaufnahme ein Dolmetscher mitgewirkt, so scheidet ein Berufen auf unzulängliche Sprachkenntnisse aus.