Das Sozialgericht Mainz hat dem Bundesverfassungsgericht folgende Frage zur Prüfung vorgelegt:
Ist es mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar, dass Bedarfe für Unterkunft und Heizung lediglich anerkannt werden, soweit sie „angemessen“ sind, ohne dass der Gesetzgeber nähere Bestimmungen darüber getroffen hat, unter welchen Umständen von unangemessenen Aufwendungen auszugehen ist?
Die 3. Kammer des SG Mainz hat jetzt entschieden, dass § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gegen die Verfassung verstößt, weil er zu unbestimmt ist. Es lässt sich kein bezifferbarer und damit klagbarer Anspruch auf Leistungen ableiten. Die Ausgestaltung des Anspruchs auf ein soziokulturelles Existenzminimum darf aber nicht an die Verwaltung oder die Gerichtsbarkeit delegiert werden.
Der Beschluss des SG Mainz setzt sich mit der Rechtsprechung des BVerfG zum Anspruch auf eine wirtschaftliche Grundsicherung grundsätzlich auseinander. Er erklärt, dass die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur Existenzsicherung bislang weder ausgereift, noch widerspruchsfrei ist. Der Beschluss ist damit auch ein wichtiger Beitrag zur Frage, wie weit der menschenrechtliche Anspruch auf eine das soziokulturelle Existenzminimum sichernde Leistung reicht.