Das BSG hat am heutigen 15.10.2014 entschieden, dass die Versicherungspflicht als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung (KVdS) auch im Fall des nahtlosen Vorliegens von Hinderungsgründen spätestens mit dem 37. Lebensjahr endet (B 12 KR 17/12 R).
Noch die Vorinstanzen hatten dem Anspruchsteller aufgrund seiner Erkrankungen bzw. Behinderungen eine Versicherungspflicht in der KVdS bis zur Vollendung seines 41. Lebensjahres zuerkannt.
Das BSG ist den Vorinstanzen nicht gefolgt. Lägen für die Überschreitung der Altersgrenze ursächliche Hinderungsgründe vor und bestünden sie über den Zeitpunkt der Vollendung des 30. Lebensjahres hinaus nahtlos fort, verlängerten sie die Versicherungspflicht nicht zeitlich unbegrenzt. Vielmehr habe sich das Fortdauern des kostengünstigen Versicherungsschutzes als Student an dem maximalen Zeitrahmen zu orientieren, den das Gesetz auch vor Vollendung des 30. Lebensjahres für das nicht verzögerte Erreichen eines Studienabschlusses akzeptiere. Das seien 14 Fachsemester, mithin sieben Jahre. Die Höchstdauer der Versicherungspflicht als Student reiche also längstens bis zur Vollendung des 37. Lebensjahres.
Eine vom Kläger gerügte Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) und der UN-Behindertenrechtskonvention liegt nach Ansicht des BSG nicht vor. Auch zu Gunsten behinderter Menschen bestünde kein Anspruch auf eine bestimmte Art der Durchführung der Gesundheitsversorgung, insbesondere nicht darauf, die kostengünstig ausgestaltete Versicherungspflicht als Student zeitlich unbegrenzt zur Verfügung gestellt zu erhalten.