Das Bundessozialgericht hat festgestellt, dass Behandlungskosten des Kieferorthopäden keinen unabweisbaren Bedarf darstellen.
Zunächst hat der Leistungsberechtigte den Bedarf gegenüber der Krankenkasse geltend zu machen. Erst nachdem diese die Leistungsgewährung ablehnt, kann, wenn es sich gleichwohl um einen medizinisch notwendigen Bedarf handelt, eine Bedarfsdeckung durch existenzsichernde Leistungen des Jobcenters in Betracht kommen.
Wird eine kieferorthopädische Versorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung gewährt, erbringt sie die medizinisch notwendige Versorgung. Die medizinische Notwendigkeit für die ergänzenden Behandlungsmaßnahmen des Kieferorthopäden soll dann bereits aus diesem Grunde nicht gegeben sein.