Alters- oder Erwerbsminderungsrentner, die nach einem Leistungsbezug vom Jobcenter in die Rente gehen, erhalten seit dem letzten Jahr immer häufiger die Nachzahlung wegen einer rückwirkend bewilligten Rente vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger direkt ausgezahlt. Hintergrund ist, dass das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 31.10.2012 – B 13 R 11/11 R – entschieden hat, dass dem SGB II-Träger (Jobcenter) kein Erstattungsanspruch zusteht. Denn wenn der Leistungsempfänger bereits bei Bewilligung des Alg II voll erwerbsgemindert war, besteht von vornherein kein Anspruch auf Leistungen vom Jobcenter. Die Rückforderung setzt aber voraus, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld II nachträglich entfällt. Diese Vorgehensweise führt zu erheblichen Folgeproblemen in der Praxis, wenn durch den einmaligen Geldzufluss Sozialleistungen z.B. für die Bedarfsgemeinschaft entfallen.