Das Sozialgericht Dessau-Roßlau entschied am 18.12.2013 (S 21 KR 282/13), dass ein gesetzlich Krankenversicherter einen Anspruch auf die Versorgung mit einer Kniegelenksprothese hat, wenn die Krankenkasse nach Eingang des Antrags mehr als drei Wochen untätig bleibt.
Die Krankenkasse hatte weder innerhalb von drei Wochen entschieden, noch Gründe für eine Überschreitung dieser Frist schriftlich mitgeteilt. Nach dem Gesetz (§ 13 SGB V) gelte die beantragte Versorgung damit als genehmigt. Diese fiktive Genehmigung dürfe übrigens nicht – anders als ein fehlerhafter Bescheid – zurückgenommen werden.