Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass für die Mitwirkung professioneller Eistänzer in den TV-Shows „Let´s Dance“ und „Dancing on Ice“ von der Produktionsfirma keine Künstlersozialabgabe entrichtet werden muss. Diese Tänzer sind Sportler und nicht Künstler im Sinne der Künstlersozialversicherung.
Nicht jeder Sportler wird zum Unterhaltungskünstler, wenn er in einem Unterhaltungsformat des sogenannten „Factual Entertainment“ eine eigenständige Leistung erbringt. Entscheidend ist vielmehr, wie die konkrete Tätigkeit der Akteure im Kontext der Fernsehshows zu beurteilen ist (siehe auch das Urteil des BSG vom 01.10.2009 zur TV-Casting-Show „Deutschland sucht den Superstar“).
Die professionellen Tänzer präsentieren in den Shows schwerpunktmäßig Eistanz als Sport. Tanz unterfällt aber nur dann der Künstlersozialversicherung, wenn er als eine Form der darstellenden Kunst ausgeübt wird, nicht aber als professioneller Leistungs- bzw. Breiten- oder Freizeitsport. Die Tätigkeit der Tänzer war vergleichbar mit der von Tanztrainern. Der Unterhaltungswert der Show lag in der Inszenierung der prominenten Showteilnehmer, die sich an der Einhaltung der Regeln des Turniertanz- beziehungsweise Eistanzsports messen lassen mussten.