Nach § 42 a Abs. 2 SGB II werden Rückzahlungen aus vom Jobcenter gewährten Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt, solange der Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht.
Auch für die Tilgung mehrerer Darlehen ist die Aufrechnungssumme auf 10 % des Regelbedarfs begrenzt. Dies entschied am 06.07.2015 das Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg per beschluss im einstweiligen Rechtsschutz.
Fordert das Jobcenter mehr zurück, sollte gegen die Aufrechnung zunächst fristgerecht Widerspruch eingelegt werden. Dieser Widerspruch entfaltet bereits aufschiebende Wirkung. Rechnen die Jobcenter dennoch weiter auf, können sie im Rahmen einer einstweiligen Anordnung gerichtlich verpflichtet werden, die Aufrechnung nur in rechtmäßiger Höhe vorzunehmen.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, L 32 AS 1688/15 B ER