Das Bundessozialgericht hat am 23.07.2014 in drei Fällen entschieden, dass erwachsenen Leistungsberechtigten, die keinen eigenen Haushalt führen, jedoch nicht als Ehegatte, Lebenspartner oder in ähnlicher Gemeinschaft den Haushalt gemeinsam führen, Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 (d.h. 100 %) zustehen (Az. B 8 SO 14/13 R, Az. B 8 SO 31/12 R und Az. B 8 SO 12/13 R).
Das BSG tritt damit der weit verbreiteten sozialhilferechtlichen Praxis entgegen, die nur 80 % des Regelsatzes für angemessen hält.
Für eine Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 1 ist es nicht entscheidend, dass ein eigener Haushalt vollständig oder teilweise alleine geführt werde. Vielmehr genügt es, dass der Leistungsberechtigte einen eigenen Haushalt gemeinsam mit Personen führt, die nicht Partner sind. Bei einer gemeinsamen Haushaltsführung beim Zusammenleben von Erwachsenen ist nicht die individuelle Fähigkeit der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft, einen Haushalt auch ohne Unterstützungsleistungen eines anderen allein meistern zu können, ausschlaggebend. Die Beteiligung an der Haushaltsführung im Rahmen der jeweiligen geistig-seelischen und körperlichen Leistungsfähigkeit ist ausreichend. Das ist nach den jetzigen Entscheidungen des BSG sowohl beim Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft für Menschen mit Behinderungen als auch beim Zusammenleben der Leistungsberechtigten mit ihren Eltern regelmäßig der Fall.
Wichtig ist es, jetzt einen Überprüfungsantrag auf Korrektur eventuell falscher Leistungsbescheide zu stellen. Dann müssen die Leistungen auch rückwirkend ab dem 01.01.2013 nachgezahlt werden.