Das Landgericht Düsseldorf hat am 20.02.2018 entschieden, dass die Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und deren Geltendmachung dem privaten Bereich zuzuordnen und deshalb vom Versicherungsschutz einer Rechtsschutzversicherung umfasst sind.
Ein selbstständiger Drucker beantragte bei seinem Rechtsschutzversicherer die Erteilung einer Deckungszusage, um eine Rente aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) einzuklagen. Der Rechtsschutzversicherer verwies darauf, dass die Rechtsverfolgung nicht vom „Kompaktrechtsschutz für Selbstständige“ umfasst sei. Die personenbezogene Vorsorge eines Selbstständigen sei eine Streitigkeit aus dem nicht privaten Bereich und deshalb nicht vom Versicherungsschutz umfasst.
Das hat das Landgericht Düsseldorf anders gesehen. Die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen unterscheiden zwischen dem Bereich der selbstständigen Tätigkeit des Versicherungsnehmers und seinem privaten Bereich. Maßgeblich für die Zuordnung der Interessenwahrnehmung zum selbstständigen Bereich sei, dass ein innerer, sachlicher Zusammenhang von nicht nur untergeordneter Bedeutung zwischen der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und der unternehmerischen Tätigkeit bestehe. Hierbei sei es nicht ausreichend, wenn die Interessenwahrnehmung durch die selbstständige geschäftliche Tätigkeit lediglich verursacht oder motiviert sei. Das Landgericht hat die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung daher dem privaten Bereich zugeordnet.
LG Düsseldorf Urteil vom 20.02.2018, Az: 9 O 30/17