Das Bundessozialgericht hält auch aktuell (Entscheidungen vom 26.03.2014: B 10 EG 7/13 R; B 10 EG 12/13 R; B 10 EG 14/13 R) an seiner Rechtsprechung fest, dass Umsatzbeteiligungen, die einem Arbeitnehmer neben dem monatlichen Grundgehalt für kürzere Zeiträume als ein Jahr und damit mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig gezahlt werden, bei der Berechnung des Elterngelds als Einnahmen zu berücksichtigen sind.
Aus § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG und der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift ergibt sich allerdings, dass Provisionen bei der Elterngeldberechnung unberücksichtigt bleiben, soweit sie nicht zum arbeitsvertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt gezahlt werden und durch Voraus- oder Nachzahlung in den Bemessungszeitraum für das Elterngeld verlagert werden. In diesem Fall gleichen sie Zahlungen, die – wie etwa eine Abfindung oder Jubiläumszuwendung – nur ganz vereinzelt oder einmalig erbracht werden und deren Berücksichtigung dazu führen könnte, dass die im Bemessungszeitraum vorliegenden wirtschaftlichen Verhältnisse, an die das Elterngeld anknüpfen will, unzutreffend abgebildet werden.