Das Bundessozialgericht (B 14 AS 53/13 R) hat am 04.06.2014 ein Urteil des LSG Berlin-Brandenburg bestätigt, das die Wohnungsaufwendungenverordnung (GVBl Berlin 2012, 99 – WAV) für unwirksam erklärt hat.
Kern der WAV ist eine Gesamtangemessenheitsgrenze für eine Bruttowarmmiete. Ein solches Bruttowarmmietenkonzept ist zwar grundsätzlich zulässig, es entbindet die Jobcenter jedoch nicht von der Bestimmung der angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Einzelfall.
In der WAV wird zur Bestimmung des Heizkostenbedarfs die rechte Spalte des bundesweiten Heizspiegels zugrunde gelegt, deren Werte Ausdruck für „zu hohe“ Heizkosten sind und die Leistungsberechtigten grundsätzlich begünstigt.
Das Bundessozialgericht hat jedoch bereits wiederholt entschieden, dass dieser Grenzwert nicht zur Bestimmung der angemessenen Heizkosten geeignet ist, sondern nur als ein Grenzwert im Einzelfall, der weitere Nachprüfungen erforderlich macht. Mit der Rechtswidrigkeit dieser Grenze ist die WAV insgesamt rechtswidrig und unwirksam.