Die gesetzliche Krankenversicherung darf bei der Bemessung der Beiträge die an eine Versicherte ausgezahlten Kapitalleistungen aus Lebensversicherungen zugrunde legen, die der Arbeitgeber ihres verstorbenen Ehemannes als Direktversicherung abgeschlossen hatte.
Die Leistungen sind der Rente vergleichbare Einmalzahlungen aus betrieblicher Altersversorgung, nicht aber Vermögenswerte, die ihr im Rahmen einer Erbschaft zugefallen sind und daher nicht beitragspflichtig wären.
Erzielt der Hinterbliebene Leistungen aus einer Lebensversicherung aufgrund eines eigenen Bezugsrechts, ist auch nach der Rechtsprechung des BGH der Auszahlungsanspruch gegen den Versicherer nicht dem Nachlass des Erblassers zuzuordnen und geht daher nicht erst im Wege der Erbfolge auf den Begünstigten über.
Das gewonnene Ergebnis verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, etwa die Erbrechtsgarantie oder den allgemeinen Gleichheitssatz (so das Bundessozialgericht, Sitzung vom 05.03.2014, B 12 KR 22/12 R).