Das Bundessozialgericht hat am 02.04.2014 (B 4 AS 29/13 R) bekräftigt, dass auch unter Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes ein Arbeitslosengeldantrag nach dem SGB III nicht den Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II umfasst. Arbeitslosengeld und Alg II bzw. Sozialgeld unterscheiden sich im Hinblick auf Anspruchsvoraussetzungen, Leistungssystem und -verantwortung grundlegend.
Die Arbeitsagentur verstößt nicht gegen die ihr obliegende Beratungspflicht nach §§ 14, 15 SGB I , wenn sie für den Fall, dass das Arbeitslosengeld I nicht zum Bestreiten des Lebensunterhalts genügt, nicht auf die Möglichkeit des Antrages nach SGB II hinweist.