In einer gemischten Bedarfsgemeinschaft aus einem erwerbsunfähigen Rentner und einem Leistungsempfänger nach SGB II wird neben der Rente (und z.B. Wohngeld) auch das Erwerbseinkommen des Rentners bei der Berechnung der Leistungen des Leistungsempfängers nach SGB II angerechnet. Für das Erwerbseinkommen des Rentners, gelten – weil er nicht erwerbsfähig ist – nicht die Freibeträge nach SGB II.
Dadurch kommt es zu einer Benachteiligung der Bedarfsgemeinschaft gegenüber Bedarfsgemeinschaften aus Leistungsempfängern nach SGB II, bei denen einer erwerbstätig ist. Diese soll nach § 82 Absatz 3 Satz 1 SGB XII ausgeglichen werden. Danach wird bei der Anrechnung des Erwerbseinkommens ein Freibetrag in Höhe von 30 Prozent des Einkommens – höchstens jedoch 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (204,50 € im Jahr 2017) – eingeräumt. Bei einem monatlichen Einkommen von 400,00 € wäre somit ein Freibetrag von 120,00 € zu berücksichtigen.
Erzielt der Rentner für eine Ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung, ist diese mit einem Betrag bis zur Hälfte der Eck-Regelleistung anrechnungsfrei. Nicht berücksichtigt werden im Übrigen auch steuerfreie Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Betreuer oder Lehrer, die sogenannte Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26a EStG bis zu 2.400 € im Jahr oder 200 € im Monat.