OLG Schleswig, 17.12.2015 – 16 U 50/15
Im Rahmen der abstrakten Verweisung in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ist bei der Prüfung, ob die verwiesene Tätigkeit „der Lebensstellung“ des Versicherten entspricht, eine Gesamtbetrachtung in Bezug auf das Ansehen des Berufes und den konkreten Verdienst anzustellen. Ist mit dem grundsätzlich höher angesehenen Beruf (hier: Selbständiger Hufbeschlagschmied) kein auskömmliches Einkommen zu erzielen, wohl aber mit dem verwiesenen Beruf (hier: Maschinenführer in der Landwirtschaft), ist der Versicherer leistungsfrei.