Freie Journalisten, die freiwillig in das Versorgungswerk der Presse GmbH eingezahlt haben, müssen aus den daraus gezahlten Renten keine Krankenversicherungsbeiträge entrichten. Das hat das Bundessozialgericht am 10. Oktober 2017 in einem Urteil zum Aktenzeichen B 12 KR 2/16 R entschieden.
Versicherungsleistungen aus dem Versorgungswerk der Presse sind weder Renten für Angehörige bestimmter Berufe noch zur betrieblichen Altersversorgung. Das Versorgungswerk der Presse ist lediglich vermittelnd tätig. Es handelt sich nicht um eine Versorgungseinrichtungen im Sinne des Beitragsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung. Das gilt auch, wenn der gesamte Geschäfts- und Zahlungsverkehr zwischen den Versicherungsgesellschaften und den Versicherungsnehmern übernommen wird, ohne selbst Gläubiger oder Schuldner aus den abgeschlossenen Versicherungsverträgen zu werden.
Das Urteil betrifft aber nur freie Journalisten. Angestellte Redakteure, die auf der Grundlage einer Tarifvereinbarung in die Presseversorgung einzahlen, müssen aus den so erworbenen Renten Krankenkassenbeiträge zahlen.