Ich habe zwei Verträge, mit denen ich auf eine Betriebsrente gespart habe. Einen – bei einem Versorgungswerk – habe ich komplett allein bespart, den anderen habe ich per Entgeltumwandlung über den Arbeitgeber bei einer Pensionskasse gemacht. Nun lese ich, dass ich 14,6 Prozent Krankenversicherung auf die Auszahlungen leisten soll. Gilt das auch für den Vertrag, in den ich komplett eingezahlt habe? Und sind es bei dem anderen Vertrag wirklich 14,6 Prozent oder muss ich nur die Hälfte zahlen, wie das beim Gehalt ja auch ist?
Sie haben sich für eine Rentenversorgung durch Zahlungen zu einem Versorgungswerk und in eine Pensionskasse entschieden. Leistungen zur gesetzlichen Rentenversicherung haben Sie nicht geleistet. Dadurch scheidet mit Eintritt des Rentenalters die Möglichkeit aus, in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert zu werden. Das gilt selbst dann, wenn sie immer gesetzlich krankenversichert waren und unter der Beitragsbemessungsgrenze verdient haben. Sie hatten allein aufgrund der Art Ihrer beruflichen Tätigkeit, die Möglichkeit, sich von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen. Damit scheidet aber auch eine hälftige Zuzahlung zu den Beiträgen der Krankenversicherung durch die gesetzliche Rentenversicherung aus.
Sie sind, obwohl Sie womöglich während Ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit als Angestellter mit einem Verdienst unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze versicherungspflichtig waren, in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Eintritt der Regelaltersgrenze nur noch freiwillig nicht mehr pflichtversichert.
Für freiwillige Mitglieder soll die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen. Krankenversicherungsbeiträge werden also aus Renten des Versorgungswerkes, arbeitgeberseitig geförderte Betriebsrenten, aber auch aus weiteren Einnahmen, wie z.B. Kapitalerträgen oder aus Vermietung und Verpachtung bis zur Beitragsbemessungsgrenze errechnet.
Im Hinblick auf die Rente aus dem Versorgungswerk gilt dies, obwohl Sie die Rentenbeiträge komplett alleine eingezahlt haben. Das wurde bereits höchstrichterlich entschieden. Etwas anderes kann nur für eine zusätzliche private Kapitallebens – oder Rentenversicherung gelten. Hier unterscheidet die Rechtsprechung danach, ob eine Betriebsrente durch Gehaltsumwandlung durch den Arbeitgeber eingezahlt wurde oder ob Sie die Beiträge vollständig selbst entrichtet haben. Nur im letzteren Fall geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die allein angesparten Rententeile nicht der Beitragspflicht in der Krankenversicherung unterliegen.
Ob dies auch für Leistungen aus Pensionskassen zutrifft, muss noch entschieden werden. Eine Verfassungsbeschwerde ist anhängig und soll im Frühjahr 2018 entschieden werden(1 BvR 249/15). Es empfiehlt sich, gegen die Beitragsbescheide der Krankenkasse fristwahrend Widerspruch einzulegen und anzuregen, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ruhen zu lassen.
Tagesspiegel – Rechtsfrage an Denise Paetow, Fachanwältin für Sozialrecht, September 2017