Krankenkassenbeiträge

Von 2011 bis 2014 war ich bei meinem Mann in der Krankenversicherung familienversichert. Seit August 2014 beziehe ich eine private Rente über 441,30 Euro. Diese private Rente liegt ca. 20,00 Euro über dem Grenzwert von 425,00 Euro deshalb wurde mir die Familienversicherung gekündigt. Weiterhin darf das Jahreshöchsteinkommen, bei dem die Familienversicherung noch greifen würde, bei 5.901 Euro liegen. Mein Jahreshöchsteinkommen beträgt lediglich 5.300 Euro, da ich nur geringe Rücklagen habe. Diese Summe wurde bei der AOK überhaupt nicht erwähnt. Ich empfinde es als ungerecht, dass ich ein Drittel meiner selbst finanzierten Privatrente nun an die AOK als freiwillige Krankenversicherung zahlen muss.

Die kostenfreie Familienversicherung setzt voraus, dass das Gesamteinkommen bestimmte Beträge nicht übersteigt. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben am 24.10.2008 ein gemeinsames Rundschreiben „Gesamteinkommen“ verfasst, das sich mit diesem Begriff auseinandersetzt. Hier wird nach verschiedenen Einkunftsarten unterschieden.

Grundsätzlich ist die Familienversicherung für Ehegatten nur möglich, wenn die monatliche Einkommensgrenze 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreitet. Das bedeutet, dass Sie im Jahr 2017 ein monatliches Einkommen von 425 € (1/7 von 2.975 €) erzielen dürfen. Nur wenn die Einkünfte aus einen sogenannten Minijob erzielt werden, dürfen sie monatlich 450,00 € betragen.

Sie erzielen Ihre Einkünfte aus einer privaten Rente. Ausweislich des Rundschreibens „Gesamteinkommen“ zählen zu den Renten Leistungen, die aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus privaten Rentenversicherungen erbracht werden. Sie werden nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 2 SGB V mit ihrem Zahlbetrag berücksichtigt. Lediglich Abfindungen aus Lebensversicherungsverträgen gehören in der Regel noch nicht zu den Einkünften im Sinne des EStG, so dass sie nicht beim Gesamteinkommen zu berücksichtigen sind. Ihre Rente ist also als Einkommen anzurechnen und übersteigt den Freibetrag von 425,00 €.

Der von Ihnen angesprochene Jahreshöchstwert errechnet sich aus der monatlichen Einkommensgrenze von 425,00 € zuzüglich des sogenannten Sparer-Freibetrags. Der wird aber nur berücksichtigt, wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt werden. Alleinstehende können dann einen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801,00 EUR, Verheiratete in Höhe von 1.602,00 EUR einkommensmindernd in Abzug bringen.

Ihre Rente ist leider keine Einkunft aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG, so dass Ihr Einkommen über der für die Familienversicherung maßgeblich Grenze ist.

Gegebenenfalls ändert sich an diesem Status etwas, wenn Sie in die gesetzliche Altersrente gehen und dabei pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner würden. Diese wird einkommensabhängig berechnet. Privatrenten werden zur Berechnung der Beiträge nicht mehr berücksichtigt.

Tagesspiegel, Rechtsfrage an Denise Paetow, Fachanwältin für Sozialrecht, April 2017