Ich habe leider voreilig einen neuen Vertrag bei einer gesetzlichen Krankenkasse abgeschlossen. Die neue Kasse wäre zum 1. Februar für mich zuständig! Kann ich noch vom Vertrag zurück treten?
Nach § 173 SGB V können Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte nach den §§ 5 bis 10 SGB V wählen, ob sie sich bei einer Ortskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts, einer Ersatzkasse, einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse, bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder bei der Krankenkasse, bei der der Ehegatte oder der Lebenspartner versichert ist, krankenversichern. Die besonderen Bedingungen für eine Aufnahme regelt jeweils die Satzung der Krankenkasse.
Sie haben mit dem Abschluss des „neuen Vertrages“ Ihr Wahlrecht nach § 175 SGB V ausgeübt. An diese Wahl wären Sie 18 Monate gebunden. Erst danach wäre eine Kündigung zum Ende des übernächsten Kalendermonats möglich. Wegen der absoluten Versicherungspflicht wäre die Kündigung zudem erst wirksam, wenn Sie die Mitgliedschaft in einer anderen gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung nachweisen. Abweichend von der 18-Monatsfrist wäre eine Kündigung des Versicherungsvertrages nur möglich, wenn die Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhoben oder einen Zusatzbeitrag erhöht hätte. Dann könnte die Mitgliedschaft bis zum Ablauf des Monats, in dem der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird, gekündigt werden.
Sie erklären aber, dass die Versicherung erst zum 01.02.2016 „zuständig“ wird. Ich gehe davon aus, dass Ihre Kündigung des „alten“ Versicherungsvertrages erst zum 31.01.2016 wirksam wird. Unabhängig davon, ob Ihre gesetzliche Versicherungspflicht erstmals zum 01.02.2016 eintritt oder ob Sie innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung unter Einhaltung der Kündigungs- und Bindungsfristen wechseln, besteht noch die Möglichkeit, die bisherige Wahl zu widerrufen und eine andere Kasse zu wählen, weil die Bindung, die durch einen Vertragsbeginn zum 01.02.2016 entsteht, noch gar nicht eingetreten ist.
Tagesspiegel, Rechtsfrage an Denise Paetow, Fachanwältin für Sozialrecht, Januar 2016