Das Bundessozialgericht hat in seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 29.11.2016 (B 3 KS 2/15 R) entschieden, dass für die Beschäftigung selbständiger Kameraleute die Künstlersozialabgabe abgeführt werden muss.
Die Klägerin ist ein Unternehmen zur Herstellung von bespielten Bild‑ und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung) nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KSVG. Damit gehört die Klägerin zu den typischen Kunst‑ und Publizistik vermarktenden oder verwertenden Unternehmen.
Sie zahlte auch Entgelte an selbstständige Künstler oder Publizisten. Die von ihr beauftragten selbstständigen Kameraleute haben einen künstlerischen bzw publizistischen Beitrag zur Erstellung eines Gesamtwerks im Bereich der elektronischen Berichterstattung geleistet. Die von der Klägerin beauftragten selbstständigen Kameraleute waren im Bereich der Berichterstattung (tagesaktuelle Ereignisse, Sportveranstaltungen) tätig. Das Abbilden von Personen oder Vorgängen der Zeitgeschichte mit tagesaktueller Bedeutung, bei dem der Nachrichten‑ und Informationswert im Vordergrund steht, zählt zum Bereich der Publizistik.
Kameraleute sind nach dem Künstlerbericht von 1975 dem Bereich „Bildende Kunst/Design“ und der Gruppe „Foto-Designer/Bildjournalisten“ zuzuordnen, zu denen auch Bildberichterstatter zählen. Es liegen keine substanziellen Erkenntnisse vor, dass sich das Berufsbild von Kameraleuten nach allgemeiner Verkehrsauffassung derart verändert haben könnte, dass Kameraleute nicht mehr künstlerisch, sondern allein technisch/handwerklich tätig sind, selbst unter Berücksichtigung des fortschreitenden Einsatzes audiovisueller Techniken.
Der Senat setzt insoweit seine Rechtsprechung fort, als dass die Tätigkeit von Kameraleuten den „fachkundigen Blick“ erfordert, der dafür sorgt, dass das aufzunehmende Motiv oder das Objekt nach den Vorstellungen der Auftraggeber bestmöglich zur Geltung gebracht wird. Entscheidend ist daher weder, welchen Gestaltungsspielraum der Auftraggeber dem einzelnen Kameramann bzw ‑frau eingeräumt hat, noch die Qualität der Arbeit oder die Qualifikation der Kameraleute. Vielmehr kommt es darauf an, dass Kameraleute in einem Tätigkeitsbereich wirken, der künstlerisch bzw publizistisch geprägt ist. Das war nach den bindenden Feststellungen des LSG der Fall.
Bundessozialgericht, Urteil vom 29.11.2016, B 3 KS 2/15 R