Dem Kostenerstattungsanspruch des Versicherten steht nicht entgegen, dass das begehrte Arzneimittel auf einem Privatrezept verordnet wurde.
Ist ein Vertragsarzt unsicher, ob die von ihm für erforderlich gehaltene Medikation mit den gesetzlichen Regelungen des Krankenversicherungsrechts in Übereinstimmung steht, kann er dem Versicherten ein Privatrezept ausstellen und es diesem überlassen, sich bei der Krankenkasse um Erstattung der Kosten zu bemühen.
Er kann aber auch zunächst selbst bei der Krankenkasse anfragen und im Ablehnungsfall dem Versicherten ein Privatrezept ausstellen. Ermöglicht der Vertragsarzt nicht auf diese Weise eine Vorabprüfung durch die Krankenkasse, sondern stellt ohne vorherige Rückfrage bei der Krankenkasse eine vertragsärztliche Verordnung (Standardrezept) aus und löst der Versicherte dieses in der Apotheke ein, so sind damit die Arzneikosten angefallen und die Krankenkasse kann nur noch im Regress geltend machen, ihre Leistungspflicht habe nach dem maßgeblichen rechtlichen Vorschriften nicht bestanden.
Die Verordnung von Arzneimitteln für Versicherte unter Verwendung eines Privatrezepts schließt die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung nicht von vornherein aus, sondern stellt vielmehr eine von mehreren Möglichkeiten für den Vertragsarzt dar, bei Unsicherheit über den Leistungsumfang in der gesetzlichen Krankenversicherung die von ihm für erforderlich gehaltene Medikation vorzunehmen und gleichzeitig ein Regressverfahren zu vermeiden (BSG Beschluss vom 31. Mai 2006, Aktenzeichen: B 6 KA 53/05B).
LSG Berlin Brandenburg, Urteil vom 15.02.2012 L 9 KR 292/10