Immer mehr deutsche Sozialgerichte widersprechen der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, wonach EU-Ausländer, die keine Leistungen vom Jobcenter beanspruchen können, Anspruch auf Leistungen auf Sozialhilfe haben.
Im Februar dieses Jahres hatte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass EU-Ausländer keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII haben, wenn sie sich nur zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten. Im August bekräftigte das Gericht nun seine Auffassung und stellte klar, dass sich der Ausschluss auch Familienangehörige erstreckt (Beschluss vom 08. August 2016, Az. L 3 AS 376/16 B ER).
Der Ausschluss von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ergebe sich unmittelbar aus § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II, wenn der EU-Bürger allenfalls noch ein Recht zum Aufenthalt zum Zwecke der Arbeitsuche geltend machen könne. Er sei insoweit ausdrücklich mit seinen Familienangehörigen vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Die Familie könne auch keine Grundsicherung nach dem SGB XII (Sozialhilfe) verlangen, entschied das LSG. .
Das Bundessozialgerichts hatte in seinem Urteil vom 03. Dezember 2015 entschieden, dass EU-Bürgern bei einem Aufenthalt von mindestens sechs Monaten im Bundesgebiet Sozialhilfe gewährt werden müsse. Das LSG geht davon aus, dass der Ermessensspielraum der Behörde – anders als vom BSG angenommen – nicht auf Null reduziert sei. Ein Anspruch ergebe sich weder aus dem Gesetz noch sei er durch das Grundgesetz oder Europäisches Recht geboten