OLG München, 21.06.2013 – 25 U 4527/11
Beschwerden im Bereich der Zwischenrippen, der Wirbelsäule und des Rücken sowie entsprechende Untersuchungen sind beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung als gefahrerhebliche Umstände anzugeben.
Hatten die Umstände, wegen der die Anzeigepflicht verletzt wurde, keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang der Leistung, so besteht trotz des Rücktritts Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente für die Vergangenheit und die Zukunft.