Versicherte können trotz Leistungsvermögens von täglich 6 Stunden Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben können
Nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichtes ist es für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI entscheidend , „ob der Versicherte mit seinem individuellen gesundheitlichen und beruflichen Leistungsvermögen Tätigkeiten ausüben kann, mit denen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein Erwerbseinkommen zu erzielen ist […]“
Versicherte können dann einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben, wenn ein sog. „Katalogfall“ aus der Rechtsprechung des BSG vorliegt oder wenn bei einem sechsstündigen Leistungsvermögen eine „besondere spezifische Leistungsbehinderung“ bzw. eine „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ vorliegt und die Rentenversicherung dem Versicherten keine konkrete Berufstätigkeit mit ihren das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen benennen konnte.