Das Landessozialgericht Celle-Bremen hat am 27.05.2014 entschieden, dass der Anspruch auf Erstausstattung einer Wohnung mit einer Waschmaschine nicht dadurch verwirkt wird, dass der Leistungsempfänger längere Zeit keine eigene Waschmaschine nutzt (L 11 AS 369/11).
In dem entschiedenen Fall hatte die Klägerin zunächst eine Waschmaschine mit Ehemann und Lebensgefährten geteilt, und nach der Trennung einen Waschsalon genutzt. Der Antrag auf Zuschuss zur Waschmaschine wurde vom zuständigen Landkreis (Jobcenter) abgelehnt. Dieser gewährte lediglich ein Darlehen mit der Begründung, dass ein Zuschuss nur für die Erstausstattung gewährt werden könne.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts Celle-Bremen umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes zwar die Kosten für den Hausrat und damit auch die Kosten für die Anschaffung einer Waschmaschine.
Allerdings werden nach dem SGB II (§ 23 Abs. 3 SGB II a.F. und § 24 Abs. 3 SGB II n.F.) für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten zusätzliche Leistungen erbracht. Eine Waschmaschine zählt unstreitig zu den für eine geordnete Haushaltsführung erforderlichen Haushaltsgeräten. Der Begriff der Erstausstattung ist dabei nicht streng zeitbezogen, sondern bedarfsbezogen zu verstehen. Steht nach einer Trennung keine Waschmaschine in der Wohnung mehr zur Verfügung, kann ein Bedarf an „Erstausstattung“ mit einer Waschmaschine vorliegen, der vom Leistungsträger zu decken ist.
Im jetzt entschiedenen Fall ist mit der Trennung vom Partner und Umzug ein neuer Bedarfsfall entstanden. Dem Anspruch auf Erstausstattung steht nicht entgegen, dass die Klägerin zunächst ohne eigene Waschmaschine ausgekommen ist. Dass die Klägerin zunächst einen Waschsalon genutzt hat, bedeutet nicht, dass der Anspruch verwirkt ist. Insbesondere kommt es in dem vorliegenden Fall nicht darauf an, ob am Umzugsort ein Waschsalon zur Verfügung stehe. Selbst wenn wieder außer Haus gewaschen werden könnte, muss sich die Klägerin nicht darauf verweisen lassen.