Ich bin arbeitslos und bekomme Hartz IV. Ich wollte in Urlaub fahren, aber das Jobcenter hat mir für die Zeit Vermittlungsvorschläge geschickt. Muss ich meinen Urlaub abblasen?
Da Sie im Leistungsbezug beim Jobcenter stehen gilt für Sie § 7 Abs. 4a SGB II. Danach erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen. Die Vorschrift regelt aber auch, dass das Jobcenter verpflichtet ist, die Zustimmung für eine Ortsabwesenheit zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Die Zustimmung zu einer Ortsabwesenheit kann aber auch – für insgesamt bis zu drei Wochen (21 Kalendertage) im Jahr zu Urlaubszwecken – erteilt werden, wenn also kein wichtiger Grund vorliegt. Die Eingliederung in Arbeit darf auch hier nicht gefährdet werden.
Wenn Sie Ihren Urlaub beantragt haben und das Jobcenter Ihrem Antrag auf Ortsabwesenheit schriftlich zugestimmt hat, darf es für diese Zeit keine Vermittlungsvorschläge oder Maßnahmen anordnen. Denn für den Zeitraum eines genehmigten Urlaubs ist der Leistungsempfänger von seinen Mitwirkungspflichten freigestellt.
Wichtig ist, dass Sie den Antrag rechtzeitig stellen. Fristen sind zwar nicht geregelt, der Antrag sollte aber 14 Tage vor dem geplanten Urlaub gestellt werden, damit das Jobcenter reagieren kann. Bei einer Ortsabwesenheit über drei Wochen, entfällt übrigens Ihr Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Sind Sie insgesamt länger als 6 Wochen ortsabwesend, besteht für den gesamten Zeitraum, also auch für die ersten drei Wochen, kein Anspruch. Schließlich müssen Sie sich nach der Rückkehr aus dem Urlaub beim Jobcenter zurückmelden, da sonst – bei ordnungsgemäßer Belehrung – Sanktionen (Leistungskürzung um 10 %) drohen.
Bitte lesen Sie sich unbedingt einmal die Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) durch, die – verteilt auf fünf Paragraphen – sämtliche Anwesenheitspflichten und Abwesenheitsrechte eines Leistungsempfängers zusammenfasst.
Sie können also in Urlaub fahren, wenn Sie sich den Urlaub vorher haben genehmigen lassen. Teilen Sie dem Jobcenter unter Hinweis auf den genehmigten Urlaub mit, dass Sie den Vermittlungsvorschlägen nicht nachkommen können. Haben Sie keine schriftliche Zustimmung, müssen Sie den Urlaub leider abblasen, wenn das Jobcenter den Urlaub nicht doch noch genehmigt, was wegen der anstehenden Arbeitsvermittlungstermine aber nicht recht wahrscheinlich ist.
Tagesspiegel, Rechtsfrage an Denise Paetow, Fachanwältin für Sozialrecht, Februar 2017