Verpflichtung zur Zahlung der Künstlersozialabgabe für Museen – Landessozialgericht Berlin- Brandenburg – Urteil vom 11.03.2016 – L 1 KR 120/14
Tatbestand
Im Streit stehen primär die Abgabenpflicht des Klägers zur Künstlersozialversicherung und eine konkrete Abgabenfestsetzung über 1 125,57 Euro. Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in G. Ihm gehört ein stillgelegtes Passagierflugzeug, die I. Der Vereinsname geht auf O L zurück, der 1896 bei einem seiner Gleitflüge am G in S (tödlich) verunglückte. Seit 2007 gibt es auf dem G an der Absprungstelle eine Skulptur, die „W“.
Der Kläger hatte hierzu den Künstler E B mit der Erstellung beauftragt. Er zahlte diesem ein Honorar von insgesamt 22 070,00 Euro. Mit Bescheid vom 12. Februar 2008 stellte die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) nach einer Betriebsprüfung für den Zeitraum 2002 bis 2006 fest, dass der Kläger der Abgabenpflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) unterliege. Die Abgabepflicht sei konkret nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 KSVG festzustellen, weil der Kläger als Unternehmer ein Museum betreibe. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Nach Eingang des Meldebogens der abgabepflichtigen Entgelte für das Jahr 2007 berechnete die Beklagte aufgrund der Zahlungen an den genannten Bildhauer mit Bescheid vom 22. April 2008 für das Jahr 2007 eine Künstlersozialabgabe in Höhe von 1 125,57 Euro. Der Kläger erhob Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2008 zurückwies.
Hiergegen erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Potsdam (SG). Er nahm die Klage im Verhandlungstermin am 8. April 2010 zurück, nachdem das SG auf den Feststellungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 12. Februar 2008 hingewiesen hatte (Az.: S 36 R 743/08).
Am 27. Mai 2010 beantragte der Kläger eine Überprüfung des Bescheides vom 12. Februar 2008 nach § 44 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Die DRV Bund lehnte eine Rücknahme des Bescheides vom 12. Februar 2008 zunächst mit Bescheid vom 29. September 2010 ab. Sie hob dann im Widerspruchsverfahren mit Bescheid vom 18. November 2010 den Bescheid vom 29. September 2010 und den Prüfbescheid vom 12. Februar 2008 für den Zeitraum 2002 bis 2006 auf und stellte fest, dass in diesem Zeitraum keine Abgabenpflicht bestehe.
Der Kläger beantragte daraufhin mit Schreiben vom 25. April 2011 (eingegangen 3. Mai 2011) bei der Beklagten, ihm die Kosten zu erstatten, welche durch den falschen Bescheid zu Unrecht entstanden seien, nämlich 1 125,57 Euro Künstlersozialabgabe, Gerichts- und Fahrtkosten, sowie Kosten für einen Rechtsanwalt über 120,00 Euro für Rechtsanwalt, insgesamt 1 849,07 Euro. Die Beklagte wertete dies als Überprüfungsantrag.
Sie lehnte mit erstem Bescheid vom 5. Juli 2011 den Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 22. April 2008 (Abrechnung für das Jahr 2007) in der Fassung des Widerspruchbescheids vom 29. Juli 2008 nach § 44 SGB X und eine Erstattung ab. Die grundsätzliche Abgabepflicht des Klägers ab 1. Januar 2007 sei nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Alt. 2 sowie Nr. 8 KSVG festzustellen. Die Beklagte gehe von einer nachhaltigen unternehmerischen abgabepflichtigen Tätigkeit aus: Der Kläger zeige in einem umgebauten Flugzeug eine dauerhafte Ausstellung mit zahlreichen Exponaten über den Flugpionier O L. Der Kläger erhebe für den Besuch der Ausstellung bei regelmäßigen Öffnungszeiten Eintritt. Er betreibe ein Museum. Auch sei satzungsmäßiger Zweck des Klägers die Förderung von Kunst und Kultur. Gemäß dem eigenen Internetauftritt sei der Kläger das ganze Jahr über sehr aktiv in der Organisation und Durchführung von traditionellen und kulturellen Festen und Veranstaltungen.
Auch die Einbeziehung der an den Bildhauer für die Erstellung einer Skulptur gezahlten Entgelte nach § 25 Abs. 1 KSVG sei nicht zu beanstanden. Der Abgabetatbestand erstrecke sich auf alle Aktivitäten eines abgabepflichtigen Unternehmens. Sie weiche damit im Ergebnis von der Auffassung der DRV Bund ab.
Mit weiterem Bescheid vom 5. Juli 2011 lehnte die Beklagte eine Kostenerstattung ab. Der Kläger habe nämlich gemäß der Niederschrift des SG vom 8. April 2010 die frühere Klage zurückgenommen. Bei Klagerücknahme komme eine Kostenerstattung nicht in Betracht.Der Kläger erhob hiergegen Dienstaufsichtsbeschwerde sowie am 5. August 2011 Widersprüche, welche die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2011 zurückwies.
Hiergegen richtet sich die am 20. Januar 2012 beim SG eingegangene Klage: Der Kläger habe kein Museum in der I, sondern nur eine kleine Ausstellung, die mittlerweile (zum 30. September 2011) aus dem Flugzeug entfernt worden sei. Die kleine Ausstellung auf 18 m2 könne niemals ein Museum sein. Es gebe weder wertvolle Gegenstände noch historische Dokumente. Vorhanden sei lediglich eine Aneinanderreihung von Zeitungsartikeln und vergrößerten Bildern aus Lehrbüchern von O L. Weiter gebe es Gegenstände, die von ehemaligen I-Beschäftigten überlassen bzw. zur Leihe übergeben worden seien (Uniformen und Gebrauchsgegenstände aus dem Flugzeug wie Wimpel und Anstecknadeln, Geschirr und andere Gegenstände). Der Eintritt werde nicht für eine Ausstellung gefordert, sondern für die Besichtigung des Flugzeugs und für die Aufführung eigenen Filmmaterials von der spektakulären Landung des Flugzeuges 1989 auf dem nur 860 m langen Segelflugplatz S.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 13. März 2014 abgewiesen (Zustellung: 9. April 2014). Zu Recht habe die Beklagte eine Kostenerstattung abgelehnt. Nach der Rücknahme seiner ersten Klage habe der Kläger die Kosten nach dem Gesetz (§ 155 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) zu tragen.
Die Beklagte habe auch zutreffend dem Grunde nach eine Abgabenpflicht zur Künstlersozialversicherung festgestellt. Der Kläger betreibe ein Museum nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 KSVG. Im vorderen Teil der I eine Ausstellung mit Bildern, Dokumentationen und ähnlichem aus dem Leben und zum Gedenken O L. Sowohl durch die Ausstellung im Flugzeug im Andenken an O L als auch nunmehr mit der Dauerausstellung über die zivile Luftfahrtgesellschaft sei der Kläger als Museum anzusehen.
Mit Schriftsatz vom 10. April 2014 (Eingang) hat der Kläger erklärt, weiter zu klagen, weil er so ein Urteil nicht hinnehme.
Die Gegenstände der Ausstellung im Flugzeug könnten bequem im Kofferraum eines Autos untergebracht werden. Im Heck seien das Standesamt und Sitzreihen für 60 Besucher, die sich den Film der Landung ansehen könnten. Nur hierfür werde das Eintrittsgeld erhoben. Im Vorderteil des Flugzeugs sei nur das Cockpit mit den Instrumenten und den vier Sitzen der Crew für die Besucher interessant. Der Internetauftritt des Klägers sei von Schülern und fachunkundigen Personen erstellt worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 13. März 2014 und die Bescheide vom 5. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Dezember 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 22. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 29. Juli 2008 aufzuheben sowie dem Kläger die gezahlten Abgaben zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Sie beruft sich auf ihr bisheriges Vorbringen und regt vorsorglich an, die Revision zuzulassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat im Wesentlichen Erfolg.
Der Kläger kann die Begehren gegen die erlassenen Bescheide nach § 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in einer Klage zusammen verfolgen, da sie sich gegen denselben Beklagten richten und im Zusammenhang stehen.
Die Klage gegen den eine Rücknahme ablehnenden Bescheid vom 5. Juli 2011 ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG zulässig (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 54 Rdnr. 20 c; BSG, Urteil vom 8. Oktober 2014 – B 3 KS 6/13 R).
Sie ist auch begründet.
Der Bescheid vom 5. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit die Beklagte eine Abgabenpflicht dem Grunde nach ab dem 1. Januar 2007 festgestellt hat und es abgelehnt hat, den Bescheid vom 22. April 2008 aufzuheben.
Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb u. a. Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Das Sozialgesetzbuch findet nach § 36a KSVG auch im Verhältnis der zur Abgabe Verpflichteten zur Beklagten Anwendung.
Abgaben nach §§ 23ff KSVG sind „Beiträge“ im Sinne des § 44 Abs. 1 SGB X. Es handelt sich um Sozialversicherungsbeiträge. Sie stellen einen „Quasi-Arbeitgeberbeitrag“ dar, den Verwerter und Vermarkter von künstlerischen oder publizistischen Werken oder Leistungen an die Künstlersozialkasse zu entrichten haben (vgl. BSG, Urt. v. 8. Oktober 2014 – B 3 KS 6/13 R- Rdnr. 14).
Hier bestand keine grundsätzliche Abgabepflicht des Klägers, der kein abgabepflichtiges Unternehmen im Sinne des § 24 KSVG betreibt. Bei dem Auftrag an den Bildhauer im Jahr 2007 hat es sich deshalb nicht um einen abgabepflichtigen Vorgang gehandelt.
Der Kläger betrieb und betreibt kein Unternehmen eines Museums nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 KSVG.
Was ein Museum ist, hat das BSG bereits im Urteil vom 25. Januar 1995 geklärt (Az. 3/12 RK 61/93 juris-Rdnr 13):
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird unter einem Museum ein Institut verstanden, in dem Kunstwerke sowie kunstgewerbliche, wissenschaftliche oder technische Sammlungen aufbewahrt oder ausgestellt werden (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der Deutschen Sprache, Band 4, Seite 1832). Der Deutsche Museumsverband versteht unter einem Museum eine aus erhaltenswerten, kultur- und naturhistorischen Objekten bestehende Sammlung, die zumindest teilweise regelmäßig als Ausstellung der Öffentlichkeit zugänglich ist, gemeinnützigen Zwecken dient und keine kommerzielle Struktur und Funktion hat sowie eine fachbezogene – etwa kulturhistorische, historische, naturkundliche, geographische – Konzeption aufweist. Es muss weiter fachlich geleitet sein, seine Objektsammlung muss fachmännisch betreut werden und wissenschaftlich ausgewertet werden können. Hinzukommen muss eine eindeutige Bildungsfunktion der Schausammlung des Museums.
Sowohl nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, als auch nach der Definition eines Museums des Deutschen Museumsverbandes, auf welche sich die Beklagte beruft, handelt es sich bei der Ausstellung des Klägers ab 2007 nicht um ein Museum.
Es fehlt an einer Sammlung im vorgenannten Sinne.
Einziges nennenswertes museumswürdiges, Objekt ist nämlich das Flugzeug selbst. Die weiteren Ausstellungsstücke haben unstreitig weder für sich alle noch in Kombination mit dem Flugzeug den Charakter einer Sammlung aus erhaltenswerten, technisch- oder wirtschaftshistorischen Objekten. Nicht jede Ausstellung an einem festen Ort ist ein Museum.
Es gibt ferner keine fachliche Leitung, keine wissenschaftliche Auswertbarkeit und auch kein ersichtliches Ausstellungskonzept.
Nach dem unstreitigen Vorbringen bestehen die Ausstellungsgegenstände in einem Sammelsurium aus Fluginventar bzw. mit dem Flugbetrieb der I zusammenhängenden Gegenständen (Uniformen, Servierwagen, Bordkarten) einer Aneinanderreihung von Zeitungsartikeln, welche die Landung behandeln, Bilder der Crew, die das Flugzeug 1989 landete, einige etwas vergrößerte Bildern aus dem Buch O L „Der Vogelflug“ von 1889. Letztere sind in dem vom Senat in das Verfahren eingeführten Videoclip kurz zu sehen, welche das Flugzeug noch vor der Umgestaltung im Jahr 2011 zeigt.
Die Gedenkstätte auf dem G befindet sich nicht in der Nähe des Flugzeugs. Eine Bildungsfunktion ist deshalb schwerlich ersichtlich.
Dass der Kläger, wie der Beklagte primär unter Bezugnahme auf den Internetauftritt des Klägers behauptet, eine Ausstellung von technisch und historisch bedeutsamen Gegenständen habe, ist demgegenüber nicht festzustellen. Von Interesse der Besucher ist primär der Film über die spektakuläre Landung des Flugzeugs. Auch bei einer eher allgemeinen Betrachtung scheidet eine Bewertung des Klägers als Unternehmen, das ein Museum betreibt, aus.
Abgabepflichtige Unternehmen sollen nach dem gesamten Sinne der Künstlersozialabgabe die „professionellen Vermarkter“ sein, die ähnlich wie Arbeitgeber von Gesetzes wegen an der Finanzierung der Sozialversicherungsbeiträge beteiligt werden (BSG, Urt. vom 25. Januar 1995, juris-Rdnr. 15).
Nur die im Katalog des § 24 Abs. 1 S. 1 KSVG aufgeführten Unternehmen gelten kraft Gesetzes als solche „professionelle Kunstvermarkter“ (BSG, Urt. v. 18. September 2008 -B 3 KS 1/08 R- juris-Rdnr. 30 mit Bezug auf BSGE 80, 141, 143).
Die Einbeziehung der Museen zielt deshalb auf Kunstmuseen und nicht auf Museen allgemein. Dem Gesetzgeber kann jedoch auf eine genauere Differenzierung verzichten, sondern vom typischen Erscheinungsbild eines Museums ausgehen (BSG, Urt. v. 25. Januar 1995, juris-Rdnr. 16). Dies gebietet aber, restriktiv mit dem Begriff des Museums umzugehen.
Der Kläger ist abschließend auch kein Verwerter von Kunst als sonstiges Unternehmen im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG. Der Auftrag zur Schaffung der „W“ war ein einmaliger Vorgang. Weitere Kunst- oder Kulturförderung betreibt der Kläger unstreitig nicht.
Der weitere Bescheid vom 5. Juli 2011 stellt sich als rechtmäßig dar. Das SG hat die Klage insoweit zutreffend abgewiesen. Auf dessen Ausführungen wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen. Das Leistungsbegehren auf Rückerstattung ist nach Aufhebung des Bescheides vom 22. April 2008 begründet, § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 1VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Was ein Museum im Sinne des KSVG ist, hat das BSG bereits geklärt.